DemonstrationDresden

Demonstration der „Wellenlänge“

Heute hat die Heidenauer Wellenlänge zu einer Demonstration für Meinungsfreiheit und gegen die Lügenpresse vor dem Haus der Presse in Dresden aufgerufen.

 

Dem Aufruf der Wellenlänge sind ca 50-70 Teilnehmer gefolgt. Eigentlich sollte die Demonstration auf der Grünfläche neben dem Haus der Presse angemeldet werden, da es sich hierbei aber um Privatgelände handelt, mussten die Teilnehmer auf den Bürgersteig direkt davor ausweichen.

Wellenlänge Demonstration gegen die "Lügenpresse"
Wellenlänge Demonstration gegen die „Lügenpresse“

Journalisten sollen sich Anmelden

Nach dem die Versammlungsleiterin die behördlichen Auflagen vorgelesen hat, brachte sie noch eine eigene Auflage an. Alle Journalisten die sich im Gebiet der Demonstration aufhalten wollen, sollen sich bei der Ordnerin anmelden und mit Presseausweis ausweisen. Später wurde dies und auch das selbe Vorgehen der Wellenlänge bei der Demo in Pirna mit dem Versammlungsgesetzt begründet, und das die Journalisten dieses mal lesen sollten.

Ein Journalist wurde direkt von einem Teilnehmer und einer Ordnerin bei der Arbeit behindert.
Ein Journalist wurde direkt von einem Teilnehmer und einer Ordnerin bei der Arbeit behindert.

Daher füge ich es hier mal bei :

Ausschnitt aus dem Pressegesetz

Abschnitt I
Allgemeines

(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Dieses Recht hat nicht,

1.
wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
2.
wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will,
3.
eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder
4.
eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.
(1) Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug öffentlich einlädt, muß als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben.
(2) Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen hat jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern.
(3) Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.
(1) Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen.
(2) Jugendverbänden, die sich vorwiegend der Jugendpflege widmen, ist auf Antrag für ihre Mitglieder eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des Absatzes 1 zu erteilen. Zuständig ist bei Jugendverbänden, deren erkennbare Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, der Bundesminister des Innern, sonst die oberste Landesbehörde. Die Entscheidung des Bundesministers des Innern ist im Bundesanzeiger und im Gemeinsamen Ministerialblatt, die der obersten Landesbehörden in ihren amtlichen Mitteilungsblättern bekanntzumachen.

Abschnitt II
Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen

Die Abhaltung einer Versammlung kann nur im Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn

1.
der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
2.
der Veranstalter oder Leiter der Versammlung Teilnehmern Zutritt gewährt, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen,
3.
Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben,
4.
Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.
(1) Bestimmte Personen oder Personenkreise können in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden.
(2) Pressevertreter können nicht ausgeschlossen werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsgemäß auszuweisen.

Besonders  § 6 Absatz 2 ist hier von Interesse :  „(2) Pressevertreter können nicht ausgeschlossen werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsgemäß auszuweisen.“ Dem ist zu entnehmen, das Journalisten sich durchaus ausweisen müssen, jedoch nur bei öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen. Aus dem Text erschließt sich daher nicht wie die Wellenlänge auf die Idee gekommen ist, das sich Journalisten an zu melden haben.

Die SZ ist aufgrund der Beteiligung der SPD nicht unabhängig

Demonstration vor der SZ
Demonstration vor der SZ

Inhaltlich ging es primär um die SZ, sie sei laut der Wellenlänge nicht unabhängig , da die SPD Anteile am Verlag besitzt. Dazu wurden von der Anmelderin der Wellenlänge  Artikel vorgelesen und mit Artikel aus der sächsischen Depesche verglichen. Weiterhin wurden Journalisten der SZ beschuldigt bewusst zu lügen, Menschen gezielt zu Diffamieren. Teilweise wurde es arg Esoterisch als den Journalisten vorgeworfen wurde Teuflisch zu sein, ohne Gewissen zu schreiben. Weiter konnten wir den Ausführungen nicht folgen.

Über die AFD wird von der Presse unfair berichtet.

Matthias Scholz, Schriftführer und Kreisvorsitzender der Jungen Alternative Dresden führte in seiner Rede an, das unausgewogen berichtet wird. Über Angriffe auf AFD Politiker werde fast nicht berichtet, oder wenn nur in geringen Umfang, z.b. im Mittagsmagazin. Wenn jedoch Linke Politiker angegriffen werden, gäbe es einen medialen Aufschrei und es werde hochgespielt, wie z.b. der „Böller Angriff“ auf ein Fahrzeug eines Linken Politikers in Freital. Das es sich hierbei vermutlich um eine Aktion der Freitaler Zelle handelte, scheint dem Politiker relativ egal zu sein.

 

Anbei noch mal die Bilder von der heutigen Demonstration

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.