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G20 Protestcamp wieder verboten

Update vom 23.06.2017

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht entscheidet: Geplantes Protestcamp im Stadtpark gegen das G20-Treffen ist bei Gesamtbetrachtung keine grundrechtlich geschützte Versammlung

Mit dem heute veröffentlichten Beschluss (4 Bs 125/17) gibt das Hamburgische Oberverwaltungsgericht der Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg statt. Zur Begründung führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass bei einer Gesamtschau des Konzepts des Protestcamps ein Übergewicht der nicht auf die Meinungskundgabe gerichteten Elemente der Veranstaltung bestehe.

Az: 4 Bs 125/17

Sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht träten die auf dem Gelände des Protestcamps vorgesehenen Veranstaltungen, die auf eine Meinungskundgabe gerichtet seien, hinter den Veranstaltungen, die nicht auf eine Meinungskundgabe gerichtet seien, und hinter der Bereitstellung von Schlaf- und Versorgungszelten zurück. Bei wertender Betrachtung seien das Übernachten auf dem Gelände und die dafür erforderliche Infrastruktur, u.a. das Aufstellen von bis zu ca. 3.000 Zelten, kein funktioneller oder symbolischer Teil der Meinungskundgabe. Dem vom Veranstalter vorgelegten Konzept lasse sich nicht entnehmen, in welchem Zusammenhang diese Elemente zu den inhaltlichen Veranstaltungen auf dem Gelände stünden. Auch ergebe sich nicht, dass es nach dem Charakter der auf dem Gelände vorgesehenen Veranstaltungen erforderlich oder vorgesehen sei, dass alle oder zumindest der überwiegende Teil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer „rund um die Uhr“ – wie z.B. bei einer Mahnwache – ihre Meinungsäußerung öffentlichkeitswirksam oder für die Öffentlichkeit wahrnehmbar präsentieren. Nach dem vorgelegten Programm endeten alle auf dem Gelände des Protestcamps vorgesehenen Veranstaltungen abends. Die Kapazität der Veranstaltungen erlaube zudem nicht die Teilnahme eines wesentlichen Teils der im Camp übernachtenden Personen. Dem Vorleben einer „alternativen“ Lebensweise komme hier für sich genommen kein versammlungsrechtlich geschützter Kundgabecharakter zu.

Zum Hintergrund:

Vom 30. Juni bis 9. Juli 2017 soll im Stadtpark eine als Dauerkundgebung mit dem Tenor „Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen“ angemeldete Veranstaltung stattfinden. Neben Wohnzelten soll es eine Bühne und verschiedene Veranstaltungszelte geben. Es sollen in dem Camp zudem verschiedene Veranstaltungen gegen das G-20 Treffen in Hamburg durchgeführt werden. Der Veranstalter erwartet ca. 10.000 Teilnehmer an der Veranstaltung, die in den 3.000 Wohnzelten leben können. Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte mit Beschluss vom 7. Juni 2017 (19 E 5697/17) vorläufig der Freien und Hansestadt Hamburg aufgegeben, die Errichtung des Protestcamps zu dulden. Hiergegen hatte die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde eingelegt.

Ein Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung nicht möglich. Der Veranstalter kann ggf.  Verfassungsbeschwerde erheben, die an das Bundesverfassungsgericht zu richten ist.

Die Pressemitteilung mit Link zu der Entscheidung finden Sie auf der Homepage des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (http://justiz.hamburg.de/oberverwaltungsgericht/aktuelles/).

Verwaltungsgericht Hamburg entscheidet:
Veranstalter des geplanten Protestcamp gegen G20-Treffen wendet sich einstweilen erfolgreich gegen die Allgemeinverfügung

Vom 30. Juni bis 9. Juli 2017 soll im Stadtpark eine als Dauerkundgebung mit dem Tenor „Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen“ angemeldete Veranstaltung stattfinden. Neben Wohnzelten wird es eine Bühne und verschiedene Veranstaltungszelte geben. Der Veranstalter erwartet ca. 10.000 Teilnehmer am Protestcamp, die in den 3.000 Wohnzelten leben können.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte mit Beschluss vom 7. Juni 2017 (19 E 5697/17) vorläufig – bis zum Erlass einer beschränkenden versammlungsrechtlichen Verfügung – der Freien und Hansestadt Hamburg aufgegeben, die Errichtung des Protestcamps zu dulden. Mit dem Erlass einer auf das Versammlungsrecht gestützten Verfügung an den Antragsteller und Anmelder der Veranstaltung ende die gerichtlich ausgesprochene Verpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg, die Veranstaltung einstweilen zu dulden.

Der Leiter der Versammlungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat mit Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 ein allgemeines Versammlungsverbot in dem dort näher aufgeführten Bereich vom 7. Juli 2017 6:00 Uhr bis zum 8. Juli 2017 17:00 Uhr erlassen. Von dem Versammlungsverbot ist auch das Protestcamp umfasst. Hiergegen hat der Antragsteller als Veranstalter des Protestcamps Widerspruch erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Hamburg beantragt.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit dem heute veröffentlichten Beschluss (19 E 6258/17) dem Antrag stattgegeben. Nach dem Versammlungsgesetz könne die Versammlungsbehörde zwar ein Versammlungsverbot in der Form einer Allgemeinverfügung erlassen. Ein Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen setze aber einen polizeilichen Notstand voraus. Hierfür sei es notwendig, dass wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuziehen, der Schutz der angemeldeten und unangemeldeten Versammlungen nicht möglich wäre. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe die Freie und Hansestadt Hamburg (Antragsgegnerin) nicht hinreichend konkret dargelegt. Die Ausführungen der Antragsgegnerin seien insoweit zu allgemein geblieben.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Pressemitteilung mit Link zu der Entscheidung finden Sie auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Hamburg (http://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/) und auf der Homepage des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (http://justiz.hamburg.de/oberverwaltungsgericht/aktuelles/).

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