Entfernung des Transparents an der Roten Flora
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 21.11.17
und Antwort des Senats
Betr.: Polizeiliche Entfernung eines Transparents von der Roten Flora
Nach Medienberichten wurde am Montagmorgen um kurz nach 5 Uhr durch
ein größeres Aufgebot der Polizei ein Transparent von der Roten Flora
abgenommen. Laut „Hamburger Abendblatt“ hing das Transparent seit
Sonnabend. Es hatte Medienbericht aufgegriffen, wonach der langjährige
Ermittler der Dessauer Staatsanwaltschaft konkrete Anhaltspunkte dafür hat,
dass Oury Jalloh 2005 in der Arrestzelle getötet wurde, und wonach er auch
konkrete Personen aus den Reihen der Dessauer Polizei verdächtigt, Oury
Jalloh getötet zu haben. (Der Wortlaut der Inschrift auf dem Transparent darf
hier aus Gründen des „parlamentarischen Sprachgebrauchs“ nicht zitiert
werden.)
Anfang November 2017 berichtete das ARD-Magazin Monitor, mehrere
Sachverständige kämen im Fall des Todes von Oury Jalloh zum Schluss,
dass ein Tod durch Fremdeinwirkung wahrscheinlicher sei als die lange von
den Ermittlungsbehörden verfolgte These einer Selbstanzündung des Mannes.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei er getötet worden. Jalloh sei vermutlich
bei Brandbeginn komplett handlungsunfähig oder sogar bereits tot gewesen.
Sämtliche Meinungsäußerungen zum Tod von Oury Jalloh sind vor diesem
Hintergrund zu werten. Das Bundesverfassungsgericht führte aus mit
Beschluss vom 09. Oktober 1991 (1 BvR 1555/88): „Bei Vorgängen von
öffentlichem Interesse, namentlich solchen aus nicht transparenten Politikund
Wirtschaftsbereichen, ist es dem einzelnen regelmäßig nicht möglich,
Beweise oder auch nur Belegtatsachen aufgrund eigener Nachforschungen
beizubringen. Er ist insoweit vielmehr auf die Berichterstattung durch die Medien
angewiesen. Deshalb darf, wer Presseberichte guten Glaubens aufgreift
(…) und daraus verallgemeinernde Schlußfolgerungen zieht, erst dann zur
Unterlassung oder zum Widerruf verurteilt werden, wenn die Berichterstattung
erkennbar überholt oder widerrufen ist.“
Dies gilt umso mehr, als bereits vor Jahren, also bevor die neuen Erkenntnisse
durch die ARD bekannt gemacht wurden, erhebliche Zweifel an der Strafbarkeit
einer entsprechenden Äußerung bestanden. Zur Frage, inwiefern die
Behauptung, Oury Jalloh sei ermordet worden, als solche Maßnahmen der
Gefahrenabwehr begründen kann, äußerte das Oberverwaltungsgericht des
Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 31. März 2006 (2 M 156/06)
zumindest deutliche Zweifel:
„Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gewährleistet jedermann das Recht,
seine Meinung frei zu äußern: Jeder soll sagen können, was er denkt, auch
wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben
Drucksache 21/11061 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
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kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.08.1994 – 1 BvR 1423/92 – NJW 1994,
2943). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse
der Persönlichkeitsentfaltung des einzelnen, mit der sie eng verbunden
ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive
Bedeutung hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.08.1994 – 1 BvR 1423/92 –
a.a.O.). Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit
allerdings seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,
weshalb beispielsweise beleidigende oder verleumderische Äußerungen, die
nach den §§ 185 ff. StGB strafbar sind, nicht von der Meinungsfreiheit
gedeckt sind. Die Feststellung, ob eine Äußerung den Schutz des Art. 5 Abs.
1 Satz 1 GG genießt und ob sie die Tatbestandsmerkmale eines der Art 5
Abs. 2 Satz 2 GG genannten Gesetze erfüllt, sowie die dann erforderliche
Abwägung setzen allerdings voraus, dass die Äußerung in ihrem Sinngehalt
zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.08.1994 – 1 BvR
1423/92 – a.a.O.). Dazu gehört es auch, dass Rechtsbegriffe, die im öffentlichen
Meinungskampf verwendet werden, nicht ohne weiteres im fachlichtechnischen
Sinne verstanden werden dürfen, sondern den Umständen entnommen
werden muss, ob eine alltagssprachliche oder technische Begriffsverwendung
vorliegt. Einer entsprechenden Auslegung bedürfen demnach
auch Begriffe wie „Mörder“, „Mord“ oder „morden“, bei denen im jeweiligen
Einzelfall anhand der getätigten Äußerung und unter Berücksichtigung der
konkreten Äußerungsweise- und der konkreten Äußerungsumstände im
nachhinein zu prüfen ist, ob sie beispielsweise technisch im Sinne des § 211
StGB oder anders zu verstehen sind, wobei sich je nachdem eine unterschiedliche
strafrechtliche Beurteilung derartiger Äußerungen ergeben kann
(vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.08.1994 – 1 BvR 1423/92 – a.a.O.). (…) „Behauptungen,
Oury Jalloh sei ermordet oder vorsätzlich getötet worden“ können in
ihrer konkreten Formulierung und/oder Darstellung auf Transparenten in sehr
verschiedener Gestalt auftreten und auf verschiedene Weise abgemildert,
modifiziert, unter Verwendung von Symbolen in ihrem Aussagegehalt abgeschwächt
oder sonst wie verändert sein. All dies kann aber (strafrechtlich)
nicht im Vorhinein, sondern nur dann beurteilt werden, wenn die Äußerungen
konkret vorliegen. Bis dahin obliegt es der Meinungsfreiheit des Einzelnen,
aber auch seinem Risiko, derartige Äußerungen in einer Art und Weise zu
tätigen, dass er sich damit nicht strafbar macht.“
Entsprechend wurde eine ähnliche polizeiliche Beschlagnahme von Transparenten
mit der Aufschrift „Oury Jalloh – Das war Mord“ nach Ansicht zahlreicher
Juristen/-innen für rechtswidrig beurteilt. Beispielhaft schrieb Oberregierungsrat
Dr. Alfred Scheidler in der „Legal Tribune Online“: „So wie es bei der
Demo skandiert wurde, ist das Motto „Oury Jalloh – das war Mord“ daher
nicht als Verleumdung oder üble Nachrede zu werten. Es ist als berechtigtes
Anliegen der Demonstranten zu verstehen, eine öffentliche Diskussion über
die Umstände des Todes von Oury Jalloh zu entfachen. Die Beschlagnahme
der Plakate durch die Polizei war somit nicht rechtens. Der Innenminister von
Sachsen-Anhalt, Holger Stahlknecht, scheint dies inzwischen genauso zu
sehen: Er hat zwischenzeitlich den Leiter des Dezernats „Recht“ der Polizeidirektion
Ost abgesetzt, da er den Polizeipräsidenten nicht professionell
beraten habe.“ (https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/oury-jalloh-das-warmord-polizei-durfte-plakate-nicht-beschlagnahmen/.)
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:
1. Gestützt auf welche Rechtsgrundlage wurde das Transparent entfernt?
§ 94 Strafprozessordnung sowie § 14 Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung.
2. Inwiefern stellt das Transparent aus Sicht des Senats beziehungsweise
der zuständigen Behörde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung dar?
Durch das öffentliche Zeigen des Transparents besteht der Verdacht einer Straftat
nach § 186 Strafgesetzbuch, zu deren Verfolgung das Transparent zu beschlagnahmen
war.
3. Inwiefern unterfallen die auf dem Transparent getätigten Aussagen nach
Ansicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde – auch
vor dem Hintergrund der neuen Erkenntnisse und medialen Berichterstattung
über den Fall – der Meinungsfreiheit?
4. Sollte nach Ansicht des Senats die Äußerung der Ansicht, Oury Jalloh
sei getötet worden, der Meinungsfreiheit unterfallen, das konkrete
Transparent aber nicht: Wie ist es nach Ansicht des Senats beziehungsweise
der zuständigen Behörde für Bürger/-innen möglich, die
Meinung, Oury Jalloh sei getötet oder ermordet worden, zu äußern?
Die Meinungsfreiheit ist ein Wesensbestandteil der freiheitlich-demokratischen
Staatsordnung, da erst sie die freie Auseinandersetzung zwischen den unterschiedlichen
Ansichten, die Entstehung einer öffentlichen Meinung und die politische Willensbildung
ermöglicht. Der Schutz der Meinungsfreiheit gehört wie der Schutz der Grundrechte
allgemein zu den Aufgaben auch der Polizei. Die Meinungsfreiheit findet ihre
Schranken (Artikel 5 Absatz 2 GG) in den allgemeinen Gesetzen, den Jugendschutzbestimmungen
und dem Recht der persönlichen Ehre. Allgemeine Gesetze sind nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diejenigen Gesetze, die sich
nicht gegen eine bestimmte Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin
ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes dienen.
Hierzu gehören die Strafgesetze.
Bei dem an der Roten Flora befindlichen Transparent wurde mit dem aufgebrachten
Schriftzug eine konkrete Tatsachenbehauptung gegen die damals an dem Polizeirevier
in Dessau tätigen Polizeibeamten gerichtet, nach der diese Herrn Jalloh ermordet
haben. Die vorsätzliche, gewollte Tötung unter den besonderen Umständen, die nach
den strafrechtlichen Tatbeständen eine solche Handlung als Mord einstufen lässt, ist
zentraler Bestandteil dieser Behauptung. An die Erhebung eines solchen Vorwurfes
sind angesichts des erhöhten Authentizitätsanspruches nach der Rechtsprechung
strenge Anforderungen zu stellen.
Selbstverständlich ist es zulässig, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Halle im
Oktober 2017 zur Einstellung des Todesermittlungsverfahrens beziehungsweise des
Strafverfahrens streitig zu diskutieren und kritisch zu hinterfragen. Die Behauptung,
die Polizeibeamten hätten Herrn Jalloh ermordet, ist jedoch angesichts der Gerichtsentscheidungen
nicht mehr von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt.
5. Gegen welchen Straftatbestand wurde durch das Erstellen beziehungsweise
Aufhängen des Transparentes nach Ansicht des Senats versto-
ßen?
Siehe Antwort zu 2.
6. Wurde ein Strafverfahren eingeleitet?
Falls ja, gegen wen?
Ja; ein Strafverfahren „gegen Unbekannt“ wurde eingeleitet.
7. Durch welche Stelle wurde wann die Entfernung veranlasst?
Die Sicherstellung wurde nach Absprache mit dem Landeskriminalamt sowie mit der
Staatsanwaltschaft Hamburg durch den örtlich zuständigen Einsatzführer angeordnet.
8. Wie viele Polizisten/-innen waren mit welchen Gerätschaften von wann
bis wann zur Entfernung des Transparentes im Einsatz?
Der Einsatz fand am 20. November 2017 in der Zeit von 05.10 Uhr bis 05.20 Uhr statt.
Darüber hinaus betrifft die Frage die Einsatztaktik der Polizei, zu der aus grundsätzlichen
Erwägungen keine Auskünfte erteilt werden